Oranienburg, den 22.02.1997
G a r t e n o r d n u n g
Kleingartenverein "Zukunft" e. V.
Adolf-Merten-Straße 18
16515 Oranienburg
Beschlossen am 26.02.2005 durch die Gesamtmitgliederversammlung.
Diese Gartenordnung tritt anstelle der vorher gültigen Gartenordnung ab
26.02.2005
in Kraft.
1. Allgemeines
Die Gartenordnung beinhaltet als Grundordnung die Regeln für die Gestaltung und Nutzung der Kleingärtner sowie für die Ordnung , Pflege, Sauberkeit und für das Zusammenleben in der Kleingartenanlage.
Die Gartenordnung ist Bestandteil der Kleingartenpachtverträge und konkretisiert die Rechte und Pflichten der Pächter von Kleingärten.
Zur Durchsetzung dieser Gartenordnung kann der Verpächter den Vorstand des Kleingartenvereins beauftragen. Im folgenden werden Verpächter, Zwischenpächter oder der beauftragte Vorstand des Kleingartenvereins Verpächter genannt.
2. Beziehungen zwischen Kleingärten - Nutzung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
2.1. Die Beziehungen zwischen den Kleingärtnern sind auf gegenseitge Achtung und Unterstützung, kameradschaftlicher Hilfe, Rücksichtnahme und Zuvorkommenheit im individuellen Verhalten auszurichten.
2.2. Die Kleingärtner sind berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Kleingartenanlage zu nutzen. Alle Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte sind schonend zu behandeln, um Beschädigungen zu verhindern.
Für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden, ist der Nutzer haftbar auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet.
2.3. Jeder Pächter ist verpflichtet, sich an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen durch Arbeitsleistungen zu beteiligen.
Bei Pächterwechsel können besondere Leistungen, die der Pächter zur Erschließung der Kleingartenanlage oder Rekonstruktion von Gemeinschaftseinrichtungen erbracht hat, auf Beschluß des Vereins vom nachfolgenden Pächter erstattet werden.
2.4. Der Kleingartenpächter hat für den Schutz und die Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen einzutreten, etwaige Mißstände abzustellen oder diese
dem Vorstand des Kleingartenvereins bzw. dem Verpächter zu melden. Der zur Kleingartenanlage gehörende Baum- und Strauchbestand sowie gemeinschaftlich zu nutzende Rasenflächen sind schonend und pfleglich zu behandeln.
Eingriffe in vorgenannte Bestände sind nur mit Genehmigung des Verpächters zulässig
2.5. Die Flächen vor den Kleingärten bis zu den Straßen bzw. Wegen sind von den
Pächtern des jeweils angrenzenden Kleingartens in gutem Zustand zu halten.
Baumaterial u. a. darf nur kurzzeitig unter Beachtung der üblichen Sicherheits-
bestimmungen außerhalb des Kleingartens gelagert werden, wenn dadurch keine
Behinderung bei der Benutzung der Wege entsteht.
2.6. Eine Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit kann zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes führen.
3. Gestaltung und Nutzung der Kleingärten
3.1. Die Übergabe der Kleingärten erfolgt nur zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung und Erholung und im Sinne der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes.
In jedem Kleingarten ist zwingend eine nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnisse für den Eigenerwerb zu betreiben.
Auf mindestens einem Drittel der Kleingartenfläche sind in der für Kleingärten typischen Vielfalt
50% Ostbäume und Sträucher sowie
50% Gemüse, Erdbeeren, Kräuter (umgegrabenes Land) anzubauen.
Unzulässig sind reine bzw. erheblich überwiegende Kern- und/oder Beerenobstgehölze auf Rasen.
Jeder Pächter kann seinen Kleingarten bei Einhaltung der Festlegungen des Kleingartenpachtvertrages, der Kleingartenordnung, nach seinen eigenen
Vorstellungen zweckmäßig und ästhetisch gestalten und nutzen.
Kann der Pächter aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen vorübergehend seinen Kleingarten nicht selbst bearbeiten, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Verpächters befristet einen Betreuer einsetzen.
Analog sollte auch bei anderen gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen verfahren werden .
Die Genehmigung muß jährlich erneuert werden.
3.2. Mit Abschluß des Kleingartenpachtvertrages übernimmt der Pächter die
Verantwortung für eine nichtgewerbsmäßige kleingärtnerische Nutzung des
Kleingartens, insbesondere zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den
Eigenbedarf, zur Erholung sowie für Pflege und Schutz von Natur und Umwelt.
Aus dem Pachtgrundstück dürfen weder Sand, Erde oder andere Bodenbestandteile
entnommen bzw. dauerhafte Veränderungen vorgenommen werden.
3.3. In den Kleingärten sollten bevorzugt Obstgehölze als Niederstamm gepflanzt werden. Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen sollten gepflegt und erhalten werden, wenn benachbarte Gartennutzer nicht in der Benutzung des Gartens beeinträchtigt werden.
Die im Anhang festgelegten Pflanz- und Grenzabstände sind einzuhalten.
3.4. Die Anpflanzung hochwachsender Laub- und Nadelgehölze (z. B: Fichten jeder Art, Kiefern, Birken) ist im Kleingarten nicht zulässig. Es sollten nur niedrige und
halbhohe Ziersträucher (bis 2,50m) Verwendung finden, die nicht als Wirtspflanze für
Schädlinge und Krankheiten an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen gelten.
3.5. In Kleingärten können Kaninchen, Hühner und Tauben in Volieren gehalten werden, wenn die kleingärtnerische Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt und die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich gestört wird.
Werden Haustiere, z. B. Hunde und Vögel, in Kleingärten mitgebracht, so hat der Pächter dafür zu sorgen, daß niemand belästigt wird. Für Hunde besteht außerhalb des Kleingartens grundsätzlich Leinenzwang. Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet der Eigentümer bzw. Besitzer.
3.6. Für das Aufstellen von Bienenständen bzw. Bienenhaltung ist die Genehmigung beim Verpächter einzuholen und die für die Bienenhaltung maßgeblichen Vorschriften sind strickt einzuhalten.
4. Errichtung von Bauwerken
4.1. Die Errichtung von Bauwerken (Lauben) erfolgt auf der Grundlage der maßgebenden Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes und der Festlegungen der Gestaltungsprojekte der Kleingartenanlage, unter Beachtung des Grundsatzes, daß nur ein Baukörper im Kleingarten zulässig ist.
Sie dürfen einschließlich Abort, Geräteraum und überdachten Laubenvorplatz eine bebaute Grundfläche von 24 qm nicht überschreiten.
An Lauben, die unter Bestandschutz des § 20 a Bundeskleingartengesetzes stehen, sind keine Erweiterungen zulässig.
Zusätzlich zu der für den Laubenbau erforderlichen Grundflächen dürfen mindestens 10% der verbliebenen Kleingartenfläche versiegelt werden. Die Verwendung von Ortbeton ist nicht zulässig.
Vor Errichtung bzw. beabsichtigter Veränderung der Gartenlaube oder anderer Bauwerke ist der Pächter verpflichtet, auf eigene Kosten die Zustimmung des Verpächters und die erforderlichen Baugenehmigungen einzuholen.
Abweichungen von der Baugenehmigung sind unzulässig.
4.2. Mit Zustimmung des Verpächter können Windschutzblenden und Pergolen errichtet, einfache Sitzplätze sowie Zier- und Wasserteiche mit flachen Randstreifen bis max. 10qm Grundfläche angelegt werden. Bei der Anlage von Gartenteiche sind Lehm-Ton- Dichtungen oder Folien zu verwenden.
Je Kleingarten kann ein Kleingewächshaus (Kalthaus) oder Folienzelt mit maximaler Grundfläche von 10 qm und einer Höhe bis zu 2,20 m errichtet werden. Darüber
hinaus können Folientunnel und Frühbeetkästen aufgestellt werden. Der Grenzabstand
für Gewächshäuser, Folientunnel und -zelte muß mindestens 1 m betragen.
4.3. Die Errichtung von sichtbehindernden Einfriedungen an der Kleingartengrenze oder
im Kleingarten ist von der vorherigen Genehmigung durch den Verpächter abhängig.
4.5. Nicht zulässig ist die Errichtung von Schuppen, Garagen, freistehenden Toiletten, festen Feuerstellen mit Schornstein, sowie sonstigen Auf- und Anbauten, die den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes widersprechen.
Ausgenommen sind Bebauungen und Bepflanzungen, sowie deren Nutzung, die vor dem 03.10.1990 errichtet bzw. angelegt wurden.
4.6. Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung der Kleingärten sind die Pächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf ihre Kosten verpflichtet.
5. Umwelt und Naturschutz
5.1. Jeder Kleingärtner übernimmt mit der ihm anvertrauten Gartenfläche persönliche Verantwortung für eine ökologische Bewirtschaftung und für die Erhaltung und Pflege von Umwelt und Natur nach den Grundregeln eines ökologisch orientierten Kleingartenwesens im Land Brandenburg. Bei der Gestaltung und Nutzung von
Kleingärten ist der Erhaltung, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine
gebührende Bedeutung beizumessen.
In jedem Kleingarten sollten durch geeignete Maßnahmen die Lebensbedingungen für Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden.
5.2. Alle Gartenabfälle, Laub und Stalldung sind sachgemäß zu kompostieren. Beim Anlegen eines Komposthaufens ist ein Mindestabstand vom 0,5 m von der Nachbargrenze einzuhalten.
Fäkalien sind nach Stand der Technik und unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Pächter zu beseitigen.
Ein Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich nicht gestattet, außer wenn dies zur Bekämpfung von Krankheiten unabdingbar ist.
Für das Verbrennen oder anderweitigen Beseitigung der beim Obstbaumschnitt anfallenden Äste und Zweige (ohne Laub) gelten die Festlegungen der örtlichen Behörden.
5.3. Jeder Kleingärtner hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß zu bekämpfen.
Meldepflichtige Krankheiten sind durch die Kleingärtner und Vorstände an die zuständigen Behörden zu melden.
Die von den zuständigen Behörden empfohlenen Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung und zur Erlangung eines gesunden Erntegutes sollten beachtet und befolgt werden. Die Anwendung von Herbiziden (Chemische Unkrautbekämpfungsmittel) in den Kleingärten ist verboten.
Alle Pflanzenschutzmaßnahmen sind so durchzuführen, daß keine Bienenschäden auftreten sowie Beeinträchtigungen der Kulturen in Nachbargärten ausgeschlossen sind.
5.4. Zur Gewährleistung des Vogelschutzes in der Kleingartenanlage sollten die Pächter
von Kleingärten für die Schaffung von Nistgelegenheiten, Futterplätzen und Tränken
für Vögel sorgen. Während der Brutzeit hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern zu unterbleiben.
6. Ordnung und Ruhe
6.1. Die Pflege und Sauberhaltung der Wege, Plätze, Grünflächen und zur Kleingartenanlage gehörende Außenanlagen ist gemeinsames Anliegen aller Kleingärtner. Nicht gestattet ist des Abtrennen von Weg- und Feldrainen. Es ist untersagt, Gartenabfälle außerhalb des Kleingartens abzulagern oder zu kompostieren.
6.2. Das Reparieren und Waschen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen ist im Bereich der Kleingartenanlage untersagt.
6.3. Das Abstellen von Personenkraftfahrzeugen der Kleingärtner sowie deren
kurzweiligen Besuchern während der Zeit ihres Aufenthaltes auf den
Pachtgrundstücken hat vor ihren Grundstücken so zu erfolgen, daß anderen
Fahrzeugen, insbesondere solchen, die der Ver- bzw. Entsorgung sowie möglichen
notwendiger Schadensbekämpfung dienen, eine ungehinderte Vorbeifahrt gestatten.
Sofern die Möglichkeit vorhanden ist, können die Fahrzeuge auf den
Pachtgrundstücken abgestellt werden.
6.4. Jeder Pächter ist verpflichtet, die für unsere Kleingartenanlage durch den Verein festgelegte Ordnung einzuhalten.
6.5. Die Pächter sind verpflichtet auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu achten und ihre Angehörigen und Gäste dazu entsprechend anzuhalten.
Beim Aufenthalt in der Kleingartenanlage ist jeder ruhesstörende Lärm zu vermeiden. Besondere Ruhe ist zu wahren:
vor 7.00 Uhr
nach 20.00 Uhr
und an Sonn- und Feiertagen ganztägig.
Gartengeräte mit hohem Arbeitsgeräusch können
nur von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr
benutzt werden.
Weitere Einschränkungen durch den Vorstand sind möglich.
Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten ist so abzustimmen, daß niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art.
7. Verstöße
Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Aufforderung durch den Verpächter in einer angemessenen Frist nicht behoben sind, können wegen vertragswidrigen Verhaltens der Pächter zu Kündigung des Pachtvertrages führen.
8. Hausrecht
8.1. Der Verpächter bzw. dessen Bevollmächtigte sind berechtigt die Kleingärten und die Gartenlaube im Beisein des Pächters zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen zu besichtigen.
8.2. Der Verpächter sowie dessen Bevollmächtigte sind berechtigt, Familienangehörigen
der Pächter und Besuchern, die trotz Abmahnung gegen die Gartenordnung oder die
guten Sitten verstoßen, das Betreten der Kleingartenanlage zeitbegrenzt zu untersagen.
9. Schlußbestimmungen
Diese Gartenordnung basiert auf der Grundlage der Vorgaben des Landesverbandes und wurde entsprechend den spezifischen Besonderheiten der Kleingartenverein "Zukunft" e .V. Oranienburg ergänzt.
Anhang
Pflanz- und Grenzabstände von Obstgehölzen und Sträuchern in den Kleingärten
Übersicht der Pflanz- und Grenzabstände
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Reihen- Abstand Mindest- enfernung in der entfernung
Reihe v. d. Grenze
m m m
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Apfel
Niederstämme bis 60 cm 3,50 - 4,00 2,50 - 3,00 2,00
Viertelstämme bis 80 cm Einzelbaum 3,00
Birne
Niederstämme bis 60 cm 3,00 - 4,00 3,00 - 4,00 2,00
Viertelstämme bis 80 cm 3,00
Quitte 3,00 - 4,00 2,50 - 3,00 2,00
Sauerkirsche
Niederstamm 60 cm 4,00 4,00 - 5,00 2,00
Pflaume
Niederstamm 60 cm 3,50 - 4,00 3,50 - 4,00 2,00
Pfirsich/Aprikose
Niederstamm 60 cm 3,50 - 4,00 3,00 2,00
Süßkirsche Einzelbaum
Obstgehölze in Heckenform, schlanke Spindeln und
anderer kleinkronige Baumformen 2,00
Schwarze Johannisbeere
Büsche 2,50 1,50 - 2,00 1,25
Johannisbeere rot/weiß
Büsche und Stämme 2,00 1,00 - 1,25 1,00
Stachelbeere
Büsche und Stämmchen 2,00 1,00 - 1,25 1,00
Himbeeren und Brombeeren
in Spaliererziehung
Himbeeren 1,50 0,40 - 0,50 0,75
Brombeeren rankend 2,00 2,00 1,00
Brombeeren aufrecht stehend 1,50 1,00 0,75
Ziergehölze- und Hecken mindestens 1,00